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BVerwG, 10.09.2001 - 5 B 17.01, 5 PKH 10.01 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Erfordernis einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung als Revisionszulassungsvoraussetzung - Verletzung der Grundsätze der Beweiswürdigung als Revisionszulassungsgrund wegen Verfahrensmangel - Gegenbekenntnis zu einem fremden Volkstum durch Antrag der Eintragung ...
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Verfahrensgang
- VG Köln - 19 K 6889/92
- OVG Nordrhein-Westfalen, 22.11.2000 - 2 A 2764/98
- BVerwG, 10.09.2001 - 5 B 17.01, 5 PKH 10.01
Wird zitiert von ... (19) Neu Zitiert selbst (12)
- BVerwG, 12.01.1995 - 4 B 197.94
Geschlossene Bauweise - Seitlicher Grenzabstand - Abstandsfläche - Abweichung - …
Auszug aus BVerwG, 10.09.2001 - 5 B 17.01
Soweit die Beschwerde eine Verletzung der Grundsätze der Beweiswürdigung rügt, übersieht sie, dass diese Grundsätze revisonsrechtlich regelmäßig dem sachlichen Recht zuzurechnen sind und deshalb mit Angriffen gegen die Beweiswürdigung grundsätzlich ein Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht bezeichnet werden kann (stRspr; vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 10. Februar 1978 - BVerwG 1 B 13.78 - und vom 12. Januar 1995 - BVerwG 4 B 197.94 -). Eine Verletzung der Denkgesetze im Rahmen der Tatsachenwürdigung der Vorinstanz, die ausnahmsweise als Verfahrensmangel in Betracht gezogen werden könnte (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 19. Januar 1990 - BVerwG 4 C 28.89 - BVerwGE 84, 271 ; Beschluss vom 12. Januar 1995 - BVerwG 4 B 197.94 - ), liegt ersichtlich nicht vor.
Nach dem Sachverhalt darf denkgesetzlich ausschließlich eine einzige Folgerung möglich sein, die das Gericht nicht gezogen hat (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 12. Januar 1995 - BVerwG 4 B 197.94 - ).
- BVerwG, 13.06.1995 - 9 C 392.94
Sowjetunion - Inlandspässe - Nationalitäteneintrag - Spätgeborene - …
Auszug aus BVerwG, 10.09.2001 - 5 B 17.01
Von einem nicht freiwilligen Bekenntnis zu einem nichtdeutschen Volkstum kann angesichts dessen nur - wie das Oberverwaltungsgericht zutreffend angenommen hat - bei völligem Ausschluss der Freiheit der Willensentschließung ausgegangen werden (vgl. auch BVerwGE 98, 367 : "gezwungenermaßen").In dieser wie auch in allen anderen von der Beschwerde bezeichneten Entscheidungen werden entscheidungstragend nur Nationalitätserklärungen gegenüber Volkszählungs- oder Passbehörden als bekenntnisrelevant im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BVFG bezeichnet (BVerwGE 98, 367 ; 102, 214 ; 105, 60 ; die weiter bezeichnete Entscheidung BVerwG 5 C 95.99 existiert nicht), nicht aber Äußerungen in der Schule im Vorfeld der Ausfüllung und Abgabe der Forma I.
- BVerwG, 12.11.1996 - 9 C 8.96
Vertriebenenrecht - Verhältnis der Bestätigungsmerkmale Sprache, Erziehung, …
Auszug aus BVerwG, 10.09.2001 - 5 B 17.01
Nicht klärungsbedürftig wäre im zukünftigen Revisionsverfahren die Frage, "ob eine Erklärung im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BVFG (hier und im Folgenden in der Neufassung vom 2. Juni 1993 <BGBl I S. 829>) nur dann als Erklärung angesehen werden kann, wenn sie gegenüber den Passbehörden abgegeben wurde, oder ob eine solche Erklärung auch dann angenommen werden kann, wenn sie gegenüber anderen staatlichen oder den Staat vertretenden Stellen abgegeben wurde." In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass in der Abgabe der unterschriebenen Forma I mit dem Antrag, eine nichtdeutsche Nationalität in den Pass einzutragen, grundsätzlich ein die deutsche Volkszugehörigkeit ausschließendes Gegenbekenntnis zu einem fremden Volkstum liegt (vgl. BVerwGE 99, 133 ; 102, 214 ; 105, 60 m.w.N.).In dieser wie auch in allen anderen von der Beschwerde bezeichneten Entscheidungen werden entscheidungstragend nur Nationalitätserklärungen gegenüber Volkszählungs- oder Passbehörden als bekenntnisrelevant im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BVFG bezeichnet (BVerwGE 98, 367 ; 102, 214 ; 105, 60 ; die weiter bezeichnete Entscheidung BVerwG 5 C 95.99 existiert nicht), nicht aber Äußerungen in der Schule im Vorfeld der Ausfüllung und Abgabe der Forma I.
- BVerwG, 17.06.1997 - 9 C 10.96
Antrag auf Erteilung eines Aufnahmebescheids bzw. auf Einbeziehung in einen …
Auszug aus BVerwG, 10.09.2001 - 5 B 17.01
Nicht klärungsbedürftig wäre im zukünftigen Revisionsverfahren die Frage, "ob eine Erklärung im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BVFG (hier und im Folgenden in der Neufassung vom 2. Juni 1993 <BGBl I S. 829>) nur dann als Erklärung angesehen werden kann, wenn sie gegenüber den Passbehörden abgegeben wurde, oder ob eine solche Erklärung auch dann angenommen werden kann, wenn sie gegenüber anderen staatlichen oder den Staat vertretenden Stellen abgegeben wurde." In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass in der Abgabe der unterschriebenen Forma I mit dem Antrag, eine nichtdeutsche Nationalität in den Pass einzutragen, grundsätzlich ein die deutsche Volkszugehörigkeit ausschließendes Gegenbekenntnis zu einem fremden Volkstum liegt (vgl. BVerwGE 99, 133 ; 102, 214 ; 105, 60 m.w.N.).In dieser wie auch in allen anderen von der Beschwerde bezeichneten Entscheidungen werden entscheidungstragend nur Nationalitätserklärungen gegenüber Volkszählungs- oder Passbehörden als bekenntnisrelevant im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BVFG bezeichnet (BVerwGE 98, 367 ; 102, 214 ; 105, 60 ; die weiter bezeichnete Entscheidung BVerwG 5 C 95.99 existiert nicht), nicht aber Äußerungen in der Schule im Vorfeld der Ausfüllung und Abgabe der Forma I.
- BVerwG, 23.03.2000 - 5 C 25.99
Spätaussiedlerin aus der früheren Sowjetunion - Aufnahmebescheid, - Angabe einer …
Auszug aus BVerwG, 10.09.2001 - 5 B 17.01
Es trifft deshalb auch nicht zu, dass - wie die Beschwerde vorträgt - im vorliegenden Fall die gleiche Situation anzunehmen sei, wie sie im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. März 2000 - BVerwG 5 C 25.99 - (Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 92) festgestellt worden sei.Soweit die Beschwerde eine Divergenz zum Urteil des Senats vom 23. März 2000 - BVerwG 5 C 25.99 - (…a.a.O.) behauptet, übersieht sie, dass die dortige Entscheidung zu einer Fallgestaltung erging, in der die erstmalige Ablegung eines Volkstumsbekenntnisses in der Abgabe des unterschriebenen Formularantrags bei der Passbehörde bestand.
- BVerwG, 19.08.1997 - 7 B 261.97
Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung der Grundsatzbedeutung - …
Auszug aus BVerwG, 10.09.2001 - 5 B 17.01
Wer, wie die Kläger, die Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht erhebt, obwohl er - anwaltlich vertreten - in der Vorinstanz keinen förmlichen Beweisantrag gestellt hat (vgl. § 86 Abs. 2 VwGO), muss, um den gerügten Verfahrensmangel prozessordnungsgemäß zu bezeichnen, substantiiert darlegen, warum sich dem Tatsachengericht aus seiner für den Umfang der verfahrensrechtlichen Sachaufklärung maßgebenden materiellrechtlichen Sicht die Notwendigkeit einer weiteren Sachaufklärung in der aufgezeichneten Richtung hätte aufdrängen müssen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 2. März 1978 - BVerwG 6 B 24.78 -, vom 1. April 1997 - BVerwG 4 B 206.96 - <NVwZ 1997, 890, 893> sowie vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - <NJW 1997, 3328>). - BVerwG, 29.08.1995 - 9 C 391.94
Vertriebene - Volkstum - Bekenntnis - Beruflicher Nachteil - Erklärung - …
Auszug aus BVerwG, 10.09.2001 - 5 B 17.01
Nicht klärungsbedürftig wäre im zukünftigen Revisionsverfahren die Frage, "ob eine Erklärung im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BVFG (hier und im Folgenden in der Neufassung vom 2. Juni 1993 <BGBl I S. 829>) nur dann als Erklärung angesehen werden kann, wenn sie gegenüber den Passbehörden abgegeben wurde, oder ob eine solche Erklärung auch dann angenommen werden kann, wenn sie gegenüber anderen staatlichen oder den Staat vertretenden Stellen abgegeben wurde." In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass in der Abgabe der unterschriebenen Forma I mit dem Antrag, eine nichtdeutsche Nationalität in den Pass einzutragen, grundsätzlich ein die deutsche Volkszugehörigkeit ausschließendes Gegenbekenntnis zu einem fremden Volkstum liegt (vgl. BVerwGE 99, 133 ; 102, 214 ; 105, 60 m.w.N.). - BVerwG, 01.04.1997 - 4 B 206.96
Bauplanungsrecht - Folgen des Verlustes eines Bebauungsplandokuments
Auszug aus BVerwG, 10.09.2001 - 5 B 17.01
Wer, wie die Kläger, die Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht erhebt, obwohl er - anwaltlich vertreten - in der Vorinstanz keinen förmlichen Beweisantrag gestellt hat (vgl. § 86 Abs. 2 VwGO), muss, um den gerügten Verfahrensmangel prozessordnungsgemäß zu bezeichnen, substantiiert darlegen, warum sich dem Tatsachengericht aus seiner für den Umfang der verfahrensrechtlichen Sachaufklärung maßgebenden materiellrechtlichen Sicht die Notwendigkeit einer weiteren Sachaufklärung in der aufgezeichneten Richtung hätte aufdrängen müssen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 2. März 1978 - BVerwG 6 B 24.78 -, vom 1. April 1997 - BVerwG 4 B 206.96 - <NVwZ 1997, 890, 893> sowie vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - <NJW 1997, 3328>). - BVerwG, 19.01.1990 - 4 C 28.89
Indizienbeweis - Verstoß gegen die Denkgesetze - Beweiswürdigung - …
Auszug aus BVerwG, 10.09.2001 - 5 B 17.01
Eine Verletzung der Denkgesetze im Rahmen der Tatsachenwürdigung der Vorinstanz, die ausnahmsweise als Verfahrensmangel in Betracht gezogen werden könnte (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 19. Januar 1990 - BVerwG 4 C 28.89 - BVerwGE 84, 271 ; Beschluss vom 12. Januar 1995 - BVerwG 4 B 197.94 - ), liegt ersichtlich nicht vor. - BVerwG, 20.10.1987 - 9 C 147.86
Subjektive Nachfluchtgründe - Asyl
Auszug aus BVerwG, 10.09.2001 - 5 B 17.01
Ein Tatsachengericht hat nicht schon dann gegen die Denkgesetze verstoßen, wenn es nach Meinung des Beschwerdeführers unrichtige oder fern liegende Schlüsse gezogen hat; ebenso wenig genügen objektiv nicht überzeugende oder sogar unwahrscheinliche Schlussfolgerungen; es muss sich vielmehr um einen aus Gründen der Logik schlechthin unmöglichen Schluss handeln (stRspr; BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 1987 - BVerwG 9 C 147.86 -m.w.N.). - BVerwG, 10.02.1978 - 1 B 13.78
Ausländerbehörde - Ausländischer Student - Entwicklungsland - Verlängerung der …
- BVerwG, 02.03.1978 - 6 B 24.78
Unterscheidung zwischen der Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde und der …
- BVerwG, 18.09.2002 - 5 B 7.02
Der Eintragung im Inlandspass vorausgehende Angabe einer anderen als der …
Die von der Klägerin zu 1 unterschriebene Forma Nr. 1 enthielt die nach dem Passrecht der früheren Sowjetunion gegenüber der Passbehörde abzugebende Nationalitätenerklärung und lag damit nicht "im Vorfeld der Formularabgabe", sondern war notwendiger Bestandteil des Erklärungsvorganges selbst, der mit der Abgabe des unterschriebenen Formularantrages bei der Behörde abgeschlossen war (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 23. März 2000 - BVerwG 5 C 25.99 - ; Beschluss vom 10. September 2001 - BVerwG 5 B 17.01 -).Von einem nicht freiwilligen Bekenntnis zu einem nichtdeutschen Volkstum kann dabei - wie das Oberverwaltungsgericht zutreffend angenommen hat - nur bei völligem Ausschluss der Freiheit der Willensentschließung ausgegangen werden (Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 10. September 2001 - BVerwG 5 B 17.01 - m.w.N.), was nach den Feststellungen in dem angefochtenen Urteil zu verneinen ist.
Die Beschwerde übersieht dabei zunächst, dass mit Angriffen gegen die Beweiswürdigung grundsätzlich ein Verfahrensmangel i.S. des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht bezeichnet werden kann (vgl. dazu den von der Beschwerde mit unzutreffendem Datum vom 22. November 2000 angeführten Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. September 2001 - BVerwG 5 B 17.01 -, S. 5).
Eine Divergenz zu den beiden von der Beschwerde angeführten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 10. September 2001 - BVerwG 5 B 17.01 - …sowie Urteil vom 23. März 2000 - BVerwG 5 C 25.99, a.a.O. -) liegt nicht vor, denn die Vorinstanz ist bei der Bewertung des Erklärungsverhaltens der Klägerin zu 1 nicht von einer Äußerung "im Vorfeld" der Erklärung ausgegangen, sondern hat die Unterschrift der Klägerin unter der von der Mutter ausgefüllten Forma Nr. 1 in Verbindung mit der Überlassung des Dokuments an die Mutter als Botin als maßgebliche Bekenntniserklärung angesehen und einen möglichen Willen der Klägerin, die Erklärung nicht mehr gelten zu lassen, mangels einer auf die Verhinderung der Übergabe der unterschriebenen Forma an die Passbehörde als unerheblich angesehen.
- VG Köln, 28.05.2002 - 2 K 4320/99
- BVerwG, 20.12.2005 - 5 B 104.05
Anwendbarkeit des § 6 Absatz 2 Gesetz über die Angelegenheiten der Vertriebenen …
Unabhängig davon ist in der auch von dem Berufungsgericht herangezogenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 29. August 1995 - BVerwG 9 C 391.94 - BVerwGE 99, 133 ; Urteil vom 13. November 2003 - BVerwG 5 C 40.03 - BVerwGE 119, 192 ) geklärt, unter welchen Voraussetzungen in der Angabe einer anderen als der deutschen Volkszugehörigkeit gegenüber amtlichen Stellen ein die deutsche Volkszugehörigkeit ausschließendes Gegenbekenntnis zu einem fremden Volkstum liegt, dass ein beachtliches Volkstumsbewusstsein nicht das Bewusstsein voraussetzt, zwischen der Zugehörigkeit zu unterschiedlichem Volkstum "wählen" zu können und dass von einem nicht freiwilligen Bekenntnis zu einem nichtdeutschen Volkstum nur bei völligem Ausschluss der Freiheit der Willensentschließung ausgegangen werden kann (BVerwG, Beschluss vom 10. September 2001 - BVerwG 5 B 17.01 -).
- OVG Nordrhein-Westfalen, 18.06.2004 - 2 A 1300/98 vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. September 2001 - 5 B 17.01 -.
- OVG Nordrhein-Westfalen, 01.02.2007 - 12 A 839/05 vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. September 2001 - 5 B 17.01 -, Urteil vom 21. Oktober 2004 - 5 C 13.04 -, NVwZ-RR 2005, 210 und Beschluss vom 1. November 2004 - 5 B 81.04 -, juris.
- BVerwG, 20.10.2004 - 5 B 17.04
Zulassung einer Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache; …
Denn vom Fall der Unterstellung eines Bekenntnisses zum deutschen Volkstum unter den Voraussetzungen nach § 6 Abs. 2 Satz 5 BVFG abgesehen (dazu unten unter 1.3 und 2), hat der Senat, wie im Berufungsbeschluss angeführt, bereits entschieden, dass von einem nicht freiwilligen Bekenntnis zu einem nichtdeutschen Volkstum nur bei völligem Ausschluss der Freiheit der Willensentschließung ausgegangen werden kann (BVerwG, Beschluss vom 10. September 2001 BVerwG 5 B 17.01 ). - OVG Nordrhein-Westfalen, 23.03.2004 - 2 A 4321/01
Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides; Bestätigung eines Bekenntnisses …
vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. September 2001 - 5 B 17.01 -. - OVG Nordrhein-Westfalen, 17.06.2004 - 2 A 1229/02
Voraussetzungen des vertriebenenrechtlichen Anspruchs auf Erteilung eines …
vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. September 2001 - 5 B 17.01 -. - OVG Nordrhein-Westfalen, 24.05.2002 - 2 A 5494/00 Dies war bei der Großmutter des Klägers der Fall, die wegen ihrer Erklärung zur russischen Nationalität, mit der sie hinsichtlich der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Nationalität erstmals "Farbe bekennen" musste, vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. September 2001 - 5 B 17.01 -, von den staatlichen Stellen hinsichtlich ihrer Volkszugehörigkeit - wie vom Kläger selbst in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat eingeräumt - als Russin angesehen wurde und ersichtlich den deutschen Volkszugehörigen zugefügten Nachteilen, wie insbesondere der Deportation nach Beginn des 2. Weltkrieges auch nicht unterlag.
- OVG Nordrhein-Westfalen, 17.05.2002 - 2 A 7369/95 vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. September 2001 - 5 B 17.01 -.
- OVG Nordrhein-Westfalen, 15.05.2003 - 2 A 2490/02
Bekenntnis zum deutschen Volkstum ; Anspruch auf Erteilung eines …
- OVG Nordrhein-Westfalen, 24.01.2003 - 2 A 4574/01
- OVG Nordrhein-Westfalen, 31.01.2002 - 2 A 1147/99
Ansprüche auf Erteilung von Aufnahmebescheiden ; Voraussetzungen als …
- OVG Nordrhein-Westfalen, 27.11.2002 - 14 A 1494/01
- OVG Nordrhein-Westfalen, 09.04.2002 - 2 A 1107/02
Einordnung einer Eintragung der weißrussischen Nationalität in den ersten …
- OVG Nordrhein-Westfalen, 25.11.2002 - 14 A 678/01
- OVG Nordrhein-Westfalen, 21.11.2002 - 14 A 956/01
- OVG Nordrhein-Westfalen, 21.11.2001 - 2 A 4552/00
Bekenntnis zur russischen Nationalität
- VG Köln, 07.12.2001 - 19 K 10165/97